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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
VStG §51e;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des F in B, vertreten durch Dr. Stefan Hornung, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 4. September 2001, Zl. uvs-2000/5/093-4, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Strafe und die diesbezüglichen Kosten des Berufungsverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus einem nach dem Kennzeichen bestimmten Sattelzugfahrzeug und einem nach dem Kennzeichen bestimmten Sattelanhänger, am 4. Oktober 2000 von Deutschland kommend eine ökopunktepflichtige Transitfahrt durch das Gebiet der Republik Österreich nach Italien durchgeführt und dabei weder ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular noch eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt mitgeführt, wie anlässlich einer Kontrolle durch Bedienstete der Zollwachabteilung B am 4. Oktober 2000 um
22.20 Uhr auf der A 13 an der Hauptmautstelle S bei km 1 im Gemeindegebiet von S festgestellt worden sei. Durch das elektronische Abbuchungssystem Ecotag sei keine Abbuchung von Ökopunkten erfolgt, weil der im LKW angebrachte Umweltdatenträger für die Durchreise durch Österreich unberechtigterweise auf ökopunktebefreite Fahrt gestellt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z. 8 GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 17/1998, in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. a sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 sowie der Verordnung (EG) Nr. 609/2000 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,--, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen, verhängt wurde.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, auf Grund des Ermittlungsverfahren, insbesondere der Anzeige der Zollwachabteilung B vom 7. Oktober 2000 und der Aussage des Meldungslegers stehe fest, dass der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2000 um 22.20 Uhr als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges auf der A 13, Parkplatz M, einer Kontrolle unterzogen worden sei, wobei festgestellt worden sei, dass beim elektronischen Ökopunktesystem die Fahrt nicht richtig deklariert worden sei. Das Sattelkraftfahrzeug sei - wie sich aus dem Lieferschein ergeben habe - mit Holzpaletten mit einem Gewicht von 22,82 t aus Deutschland beladen gewesen, die für Italien bestimmt gewesen seien. Hinsichtlich des Umstandes, dass der Beschuldigte bei der Einfahrt nach Österreich in S das Ecotag-Gerät auf ökopunktebefreite Fahrt eingestellt gehabt habe, sei auf das diesbezügliche Enforcementprotokoll zu verweisen. Aus diesem ergebe sich, dass der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2000 um
21.39 Uhr bei der Einfahrt nach Österreich in Scharnitz das Ecotag-Gerät auf ökopunktebefreite Fahrt gestellt habe, bei der Kontrolle sei das Gerät wieder auf ökopunktepflichtige Fahrt eingestellt gewesen. Daraus gehe hervor, dass der Beschwerdeführer das Ecotag-Gerät im Nachhinein, nach erfolgter Einreise wieder auf ökopunktepflichtige Fahrt gestellt habe. Auf Grund dieses Umstandes sei verhindert worden, dass die erforderlichen Ökopunkte abgebucht worden seien. Da der Beschwerdeführer mit dem Fahrzeug Ware von Deutschland aus nach R (Italien) geliefert habe, stehe fest, dass es sich um eine Transitfahrt gehandelt habe, sodass der Beschwerdeführer tatbestandsmäßig gehandelt habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, verzichtete auf eine Gegenschrift und beantragte die Kosten für den Vorlageaufwand aufzuerlegen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 8 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593 (GütBefG) in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist. Gemäß § 23 Abs. 2 GütBefG in der Fassung der angeführten Novelle hat die Geldstrafe u.a. bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs. 1 Z. 8 leg. cit. mindestens S 20.000,-- zu betragen.
Gemäß Art. 1 des dem EU-Beitrittsakt beigefügten Protokolles Nr. 9 über den Straßen- und Schienenverkehr sowie den kombinierten Verkehr in Österreich (BGBl. Nr. 45/1995) gilt als Transitverkehr durch Österreich jeder Verkehr durch österreichisches Hoheitsgebiet, bei dem der Ausgangs- und Zielpunkt außerhalb Österreichs liegen (lit. c), als Straßengütertransitverkehr durch Österreich jeder Transitverkehr, der mit Lastkraftwagen durchgeführt wird, unbeschadet ob diese Lastkraftwagen beladen oder unbeladen sind (lit. e).
Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission und der (am 11. April 2000 in Kraft getretenen) Verordnung (EG) Nr. 609/2000 der Kommission hat der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs
"die nachstehend aufgeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, entweder:
a) ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt; ein Muster dieser als 'Ökokarte' bezeichneten Bestätigung ist in Anhang A enthalten; oder
b) ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als 'Umweltdatenträger' ('ecotag') bezeichnet wird; oder
c) die in Artikel 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden; oder
d) geeignete Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist. ..."
Gemäß Art. 2 Abs. 1 erster Satz der EG-VO Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der EG-VO Nr. 609/2000 der Kommission wird, soweit das Fahrzeug keinen Umweltdatenträger benutzt, die erforderliche Anzahl von Ökopunkten auf die Ökokarte aufgeklebt und entwertet .
Gegen den angefochtenen Bescheid bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, er habe sich vor Antritt der Fahrt von der Funktionstüchtigkeit des Ecotag-Gerätes überzeugt. Dies, indem er das Gerät ein- und ausgeschaltet habe. Darüber hinaus habe er noch vor Grenzübertritt ausdrücklich das Ecotag-Gerät auf rot - sohin ökopunktepflichtige Fahrt - gestellt. Der Beschwerdeführer habe allerdings keine Möglichkeit gehabt festzustellen, ob vom Ecotag-Gerät bei der Durchfahrt am Grenzübertritt die Ökopunkte korrekt abgebucht worden seien. Den Beschwerdeführer treffe daher an der Nichtentrichtung kein Verschulden.
Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, dass er eine Transitfahrt durchgeführt hat, und er zeigt auch in der Beschwerde nichts Konkretes dahin auf, auf Grund welcher von ihm beantragten und von der belangten Behörde in rechtswidriger Weise nicht aufgenommenen Beweise sie zu der von ihm gewünschten Feststellung gelangen hätte müssen, er habe das Gerät zum Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet Österreichs nicht auf ökopunktebefreite, sondern auf ökopunktepflichtige Fahrt eingestellt. In der Beschwerde bleibt weiters unbestritten, dass bei dieser Transitfahrt nach dem bei der besagten Kontrolle erstellten Kontrollzertifikat eine ökopunktfreie Fahrt deklariert gewesen ist. Wenn die belangte Behörde vor diesem Hintergrund zu dem Ergebnis gelangte, dass der Beschwerdeführer die Abbuchung der Ökopunkte mittels des Umweltdatenträgers (entgegen seinem Vorbringen) nicht ordnungsgemäß veranlasst habe, kann dies im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof bezüglich der Beweiswürdigung zukommenden Kontrolle nicht als rechtswidrig erkannt werden, zumal der Beschwerdeführer auch im Verwaltungsstrafverfahren kein konkretes Vorbringen dahin erstattet hat, ob ein und bejahendenfalls welches technische Gebrechen eine allfällige Funktionsuntüchtigkeit des von ihm benutzten Umweltdatenträgers bewirkt haben könnte. Bei der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. November 2001, Zl. 2001/03/0338, und die dort angeführte Judikatur). Der Beschwerde ist ein zur Glaubhaftmachung, es treffe ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden, taugliches Vorbringen nicht zu entnehmen. Die Annahme der belangten Behörde, dass der Umweltdatenträger bei der vom Beschwerdeführer durchgeführten Transitfahrt nicht benutzt worden ist, begegnet keinen Bedenken (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 20. September 2000, Zl. 2000/03/0181).
Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe die falsche Rechtslage angewendet. Durch die Novelle zum Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. I Nr. 106/2001, sei dieses geändert worden. Gemäß § 23 Abs. 2 dieses Gesetzes in der genannten Fassung sei, wer als Lenker gegen unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletze, mit einer Geldstrafe bis zu S 10.000,-- zu bestrafen. Dieses Bundesgesetzblatt sei am 10. August 2001 ausgegeben worden, wobei mangels Übergangsvorschriften diese Änderung mit der Kundmachung in Kraft getreten sei. Die belangte Behörde habe ihre Entscheidung allerdings erst am 4. September 2001 gefällt, weshalb sie diese Rechtsänderung zu berücksichtigen gehabt hätte.
Gemäß § 1 Abs. 2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tatbegehung geltenden Recht, an deren Stelle nicht etwa bis zur Erlassung des Bescheides erster Instanz eine dem Beschuldigten günstigere Vorschrift getreten ist (§ 1 Abs. 2 VStG). Änderungen der Rechtslage nach Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sind somit irrelevant (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1997, Zl. 94/10/0075). Da die vom Beschwerdeführer angesprochene Änderung der Rechtslage unbestritten erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses erfolgte, war sie unbeachtlich.
Auch insoweit der Beschwerdeführer rügt, der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses sei gemäß § 44a VStG mangelhaft, weil keine konkrete Tatzeit enthalten sei, ist sein Vorbringen nicht zielführend.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Vorschrift des § 44a Z. 1 VStG dann entsprochen, wenn
a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch des Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a Z. 1 VStG genügt oder nicht, mithin ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder rechtswidrig erscheinen lässt. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein (vgl. dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2, die zu § 44a VStG bei E 15 zitierte Judikatur).
Es besteht kein Zweifel, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat so konkret umschrieben war, dass er in die Lage versetzt war, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, und zum anderen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides ausreichend konkretisiert ist, um den Beschwerdeführer davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens noch einmal zur Verantwortung gezogen zu werden. Es ist daher im gegebenen Zusammenhang aus dem Umstand, dass die belangte Behörde im Spruch des Straferkenntnisses zwar nicht die Uhrzeit der Einreise, jedoch den Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer angehalten und kontrolliert wurde, festhielt, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erkennbar.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Behörde sei seinem Beweisantrag nicht nachgekommen und habe nicht schlüssig dargelegt, warum sie seine Einvernahme nicht für notwendig erachtet habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde am 4. September 2001 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt hat, zu der der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist. Gemäß § 51f Abs. 2 VStG hindert es weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung eines Erkenntnisses, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist. Zwingende Gründe für sein Nichterscheinen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1993, Zl. 93/03/0099, mit weiterem Nachweis) konnte er nicht dartun, die von ihm ins Treffen geführte "lang gebuchte Auslandsreise" reicht hiefür nicht aus. Es kann somit kein Verfahrensfehler darin erblickt werden, wenn die belangte Behörde die öffentliche mündliche Verhandlung am 4. September 2001 durchgeführt hat, ohne den Beschwerdeführer einzuvernehmen. Der Schuldspruch erfolgte daher zu Recht.
Im Übrigen liegt jedoch eine - vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende - inhaltliche Rechtwidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor. Mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2001, G 181/2001 u. a., kundgemacht am 8. Februar 2002 im BGBl. I Nr. 37, stellte der Verfassungsgerichtshof nämlich fest, dass die Wortfolge "und Z. 7 bis 9" im zweiten Satz des § 23 Abs. 2 des GütbefG 1995, BGBl. Nr. 593 in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998, verfassungswidrig war. Der Verfassungsgerichtshof sprach in diesem Erkenntnis gemäß Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG weiters aus, dass diese Bestimmung "insofern nicht mehr anzuwenden" ist, "als sie sich auf Z. 8 bezieht". Auch der Verwaltungsgerichtshof hat diese Bestimmung daher nicht mehr anzuwenden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 1999, Zl. 99/03/0089). Es ist somit eine maßgebliche gesetzliche Grundlage für die Bestrafung des Beschwerdeführers im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren weggefallen.
Der angefochtene Bescheid war daher in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Wien, am 3. September 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001030412.X00Im RIS seit
21.11.2002Zuletzt aktualisiert am
11.10.2011