RS OGH 1968/2/7 6Ob28/68

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.02.1968
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Norm

ZPO §27 Abs2
ZPO §36 Abs1

Rechtssatz

Mit dem Ausdruck "Vertreterwechsel" ist die Annahme, daß die frühere und die neue Vertretung weiterbestünden nicht vereinbar. In Ehesachen bedarf es zur Aufhebung der bisherigen Prozeßvollmacht nicht der Zustellung eines Schriftsatzes, vielmehr genügt der zu Protokoll bekanntgegebene "Vertreterwechsel".

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0035719

Dokumentnummer

JJR_19680207_OGH0002_0060OB00028_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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