Norm
ZPO §27 Abs2Rechtssatz
Mit dem Ausdruck "Vertreterwechsel" ist die Annahme, daß die frühere und die neue Vertretung weiterbestünden nicht vereinbar. In Ehesachen bedarf es zur Aufhebung der bisherigen Prozeßvollmacht nicht der Zustellung eines Schriftsatzes, vielmehr genügt der zu Protokoll bekanntgegebene "Vertreterwechsel".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0035719Dokumentnummer
JJR_19680207_OGH0002_0060OB00028_6800000_001