RS OGH 1968/2/7 12Os17/68

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Veröffentlicht am 07.02.1968
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Norm

StPO §294
StPO §296

Rechtssatz

Bei der in den §§ 294 und 296 StPO vorgesehenen Vorlandung des Privatbeteiligten handelt es sich - unbeschadet des Gesetzeswortlaut - nur um eine Verständigung, da dem Privatbeteiligten aus dem Nichterscheinen beim Gerichtstag (abgesehen von der fehlenden Möglichkeit, seine Interessen persönlich zu vertreten) keinerlei Rechtsnachteile erwachsen können. Beisatz: Ergibt sich nur aus dem Beratungsprotokoll. - Mehrheitsentscheidung!

Entscheidungstexte

  • 12 Os 17/68
    Entscheidungstext OGH 07.02.1968 12 Os 17/68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0100295

Dokumentnummer

JJR_19680207_OGH0002_0120OS00017_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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