Norm
StPO §294Rechtssatz
Bei der in den §§ 294 und 296 StPO vorgesehenen Vorlandung des Privatbeteiligten handelt es sich - unbeschadet des Gesetzeswortlaut - nur um eine Verständigung, da dem Privatbeteiligten aus dem Nichterscheinen beim Gerichtstag (abgesehen von der fehlenden Möglichkeit, seine Interessen persönlich zu vertreten) keinerlei Rechtsnachteile erwachsen können. Beisatz: Ergibt sich nur aus dem Beratungsprotokoll. - Mehrheitsentscheidung!
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0100295Dokumentnummer
JJR_19680207_OGH0002_0120OS00017_6800000_001