Norm
ZPO §236 ERechtssatz
Im Verhältnis des Zwischenfeststellungsanspruches zum Hauptgegenstand des Prozesses tritt zur logischen auch die prozessuale Anhängigkeit. Wird die Entscheidung in der Hauptsache mit Rechtskraftvorbehalt im Sinne des § 519 Z 3 ZPO aufgehoben, dann muß auch die Anfechtung der gleichzeitig ergangenen Entscheidung über die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses betreffend den Zwischenfeststellungsantrag zulässig sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0039829Dokumentnummer
JJR_19680207_OGH0002_0050OB00005_6800000_001