Norm
ABGB §509Rechtssatz
Das Fruchtgenussrecht an einem Anteil einer im Miteigentum stehenden Sache gibt dem Fruchtnießer das Recht auf Ausübung der dem Anteileigentümer zustehenden Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0011873Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.03.2022