Norm
ZPO §85 Abs2Rechtssatz
Wird mit einer Partei, der eine selbst verfaßte Berufung zur Verbesserung (Beibringung der Anwaltsfertigung) zurückgestellt wurde, innerhalb der Verbesserungsfrist ein Antrag auf Erteilung des Armenrechtes und Beistellung eines Anwaltes für die Verfassung der Berufungsschrift zu Protokoll genommen, wirkt dies als zwar vom Gesetz verpönte, aber doch beachtliche Verlängerung der Verbesserungsfrist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0036368Dokumentnummer
JJR_19680208_OGH0002_0010OB00255_6700000_001