Norm
VersVG §12 Abs3Rechtssatz
Die Ablehnung des Versicherungsschutzes seitens des Versicherers ist nicht ordnungsgemäß, wenn die Ablehnungserklärung zunächst an den Vertreter des Versicherungsnehmers ergeht und sodann dem Versicherungsnehmer ein Durchschlag dieser Ablehnungserklärung in Verbindung mit einem Schreiben, durch das dem Versicherungsnehmer die mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolgen mitgeteilt werden, zugestellt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0080469Dokumentnummer
JJR_19680214_OGH0002_0070OB00007_6800000_001