Norm
VersVG §158cRechtssatz
Auf Ansprüche des Dritten gegen einen nur nach § 158 c Abs 1 VVG leistungspflichtigen Haftpflichtversicherer sind summenmäßig bestimmte Leistungen, die der Dritte aus einer privaten Unfallversicherung erhält, nicht anzurechnen.
Veröff: VersR 1968,361
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1968:RS0103733Dokumentnummer
JJR_19680215_AUSL000_0020ZR00101_6500000_001