Norm
StVO §3 B3aRechtssatz
Einen Kraftfahrer, der sein Fahrzeug bei blinkendem Grünlicht vor einer Kreuzung anhält, in der irrtümlichen Schätzung, die Kreuzung nicht mehr durchfahren zu können, trifft keine Mithaftung an einem dadurch entstandenen Auffahrunfall.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0073427Dokumentnummer
JJR_19680216_OGH0002_0020OB00391_6700000_002