Norm
DSt 1872 §29Rechtssatz
Es kann einem Untersuchungskommissär daraus kein disziplinärer Vorwurf gemacht werden, wenn er sich nicht für befangen erklärt hat, weil er als Parteienvertreter einen Prozess gegen den Beschuldigten zu vertreten hat, in dessen Disziplinarverfahren er Untersuchungskommissär ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0055704Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.11.2013