Norm
AO §23Rechtssatz
Wurde eine Forderung im Ausgleichsverfahren angemeldet und in der Anmerkungsspalte des Anmeldungsverzeichnisses als bevorrechtet bezeichnet, so befreit dies den betreibenden Gläubiger bei Stellung des Exekutionsantrages nicht von der Erbringung des Nachweises, daß die Forderung tatsächlich bevorrechtet ist. Mangels eines solchen Nachweises ist die Exekution insoweit zu bewilligen, als dies bei einer Quotenforderung zulässig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0000418Dokumentnummer
JJR_19680221_OGH0002_0030OB00017_6800000_001