RS OGH 1968/2/21 3Ob17/68

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.1968
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Norm

AO §23
AO §31a
AO §38
AO §53a
EO §7 Abs1 Ac

Rechtssatz

Wurde eine Forderung im Ausgleichsverfahren angemeldet und in der Anmerkungsspalte des Anmeldungsverzeichnisses als bevorrechtet bezeichnet, so befreit dies den betreibenden Gläubiger bei Stellung des Exekutionsantrages nicht von der Erbringung des Nachweises, daß die Forderung tatsächlich bevorrechtet ist. Mangels eines solchen Nachweises ist die Exekution insoweit zu bewilligen, als dies bei einer Quotenforderung zulässig ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 17/68
    Entscheidungstext OGH 21.02.1968 3 Ob 17/68
    EvBl 1968/268 S 443

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0000418

Dokumentnummer

JJR_19680221_OGH0002_0030OB00017_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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