TE Vwgh Erkenntnis 2002/9/3 99/03/0184

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Veröffentlicht am 03.09.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §27 Abs4;
VwGG §63 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde der C in B, vertreten durch Dr. Heribert Kirchmayer, Rechtsanwalt in 2410 Hainburg/Donau, Wiener Straße 3, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 17. März 1999, Zl. LGSW/Abt. 10-AlV/1218/56/1999-1989, betreffend Widerruf und Rückforderung des Karenzurlaubsgeldes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund ist schuldig, der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 8. September 1998, Zl. 96/08/0043, verwiesen, mit welchem der Bescheid der belangten Behörde vom 10. Jänner 1996 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde. Mit dem nun angefochtenen Ersatzbescheid vom 27. März 1999 wiederholte die belangte Behörde im Wesentlichen den mit Erkenntnis vom 8. September 1998 aufgehobenen Bescheid mit einer - abgesehen von der Berechnung des Rückforderungsbetrages - nahezu gleich lautenden Begründung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG stattgegeben hat, verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Dieser Verpflichtung hat die belangte Behörde nicht entsprochen, weil sie die Beurteilung, ob es sich bei der Beschwerdeführerin um eine allein stehende Mutter im Sinne des § 27 Abs. 4 AlVG in der Fassung vor dem Strukturanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, handelt, entgegen der im Vorerkenntnis vom 8. September 1998 ausgesprochenen Rechtsanschauung weiterhin auf das Bestehen einer Lebensgemeinschaft abgestellt und die im Vorerkenntnis für erforderlich erachteten Auseinandersetzungen und Verfahrensergänzungen nicht durchgeführt hat. Die in der Gegenschrift von der belangten Behörde angestellten Überlegungen - insbesondere unter Bezug auf Vorgänge vor Erlassung ihres bereits aufgehobenen Bescheides - vermögen nicht die erforderliche Begründung des angefochtenen Bescheides zu ersetzen.

Da die belangte Behörde somit die Rechtslage verkannt hat, war auch der vorliegende Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die im Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand bereits enthaltene Umsatzsteuer.

Wien, am 3. September 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999030184.X00

Im RIS seit

07.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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