Norm
StVO §11 Abs2Rechtssatz
Der Lenker eines einspurigen Fahrzeuges, das keine eigene Anzeigevorrichtung besitzt, muß den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens bzw das bevorstehende Abbiegen nach links durch ein länger dauerndes oder in kurzer Aufeinanderfolge wiederholtes Ausstrecken des linken Armes anzeigen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0073910Dokumentnummer
JJR_19680222_OGH0002_0110OS00227_6700000_001