Norm
ASVG §333 Abs4Rechtssatz
Kein organisiertes Zusammenwirken zweier selbständiger Unternehmer zur Erzielung eines gemeinsamen Arbeitserfolges, wenn der Verkäufer geschlägertes Holz mit seinen Arbeitskräften zur Verladestelle bringt, wo es ein Arbeitsteam des vom Käufer beauftragten Frächters verlädt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0085366Dokumentnummer
JJR_19680223_OGH0002_0020OB00022_6800000_001