Norm
StPO §282 Abs2 AbRechtssatz
Der Verurteilte kann nicht (zu seinem Nachteil) geltend machen, daß er unrichtig als Alleintäter anstatt richtig als Mittäter (Diebsgenosse) schuldig erkannt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0099928Dokumentnummer
JJR_19680227_OGH0002_0090OS00090_6700000_003