Norm
WWG §15Rechtssatz
Nach den Bestimmungen der Abs 6 bis 10 des § 15 WWG in der Fassung BGBl 1951/26 unterliegen der dort näher geregelten Zinsbildung nur die mit Fondshilfe wiederhergestellten Mietobjekte. Hinsichtlich der erhalten gebliebenen, in der Zinsbildung nicht dem Mietengesetz unterliegenden Mietobjekte besteht dagegen freie Zinsbildung. Solche ohne Fondshilfe wiederhergestellten Mietobjekte unterliegen dem Mietengesetz auch dann nicht, wenn gemeinsame Gebäudeteile mit Fondsmitteln wiederhergestellt worden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0083015Dokumentnummer
JJR_19680227_OGH0002_0080OB00043_6800000_001