Norm
StPO §72Rechtssatz
Keine Ablehnung eines ganzen Senates ohne Anführung der Namen der betroffenen Richter. Daß sich ein Richter oder ein ganzer Senat zu einer bestimmten Gesetzesauslegung bekennt, kann selbst dann keinen Befangenheitsgrund bilden, wenn diese Auslegung des Gesetzes vom Antragsteller als unrichtig angesehen würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0096995Dokumentnummer
JJR_19680227_OGH0002_00400N00503_6800000_001