Norm
ABGB §1412Rechtssatz
Die Zahlung ist kein Vertrag. Auch gegen den Willen des Gläubigers tritt Tilgung der Schuld ein, wenn der Gläubiger sich weigert, die Zahlung anzunehmen, gleichzeitig aber über das Geleistete verfügt oder sich spätere Verfügung vorbehält.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0033219Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.02.2022