Norm
AußStrG §9 A1Rechtssatz
Wenn an der Änderung des bekämpften Beschlusses kein Rechtsschutzinteresse besteht, weil er noch keine Rechtsfolgen nach sich zieht, ist der Rekurs als unzulässig zurückzuweisen (ähnlich schon EvBl 1960,25).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0006216Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.05.2014