Norm
ZPO §45Rechtssatz
Der Beklagte, der das Klagebegehren bei der ersten Tagsatzung zum Teil anerkannt und in diesem Umfang zur Klage keine Veranlassung gegeben hat, hat im Rahmen dieses Anerkenntnisses Anspruch auf Kostenersatz, auch wenn kein Teilanerkenntnisurteil ergeht und der Klage schließlich zur Gänze stattgegeben wird. Für das weitere Verfahren hat der Beklagte Kostenersatz zu leisten, wobei als Bemessungsgrundlage der Wert des nach dem Anerkenntnis strittigen Anspruches ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0035857Dokumentnummer
JJR_19680228_OGH0002_0050OB00262_6700000_006