RS OGH 1968/2/28 5Ob262/67

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Veröffentlicht am 28.02.1968
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Norm

ZPO §45

Rechtssatz

Der Beklagte, der das Klagebegehren bei der ersten Tagsatzung zum Teil anerkannt und in diesem Umfang zur Klage keine Veranlassung gegeben hat, hat im Rahmen dieses Anerkenntnisses Anspruch auf Kostenersatz, auch wenn kein Teilanerkenntnisurteil ergeht und der Klage schließlich zur Gänze stattgegeben wird. Für das weitere Verfahren hat der Beklagte Kostenersatz zu leisten, wobei als Bemessungsgrundlage der Wert des nach dem Anerkenntnis strittigen Anspruches ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 262/67
    Entscheidungstext OGH 28.02.1968 5 Ob 262/67

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0035857

Dokumentnummer

JJR_19680228_OGH0002_0050OB00262_6700000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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