Norm
ZPO §461Rechtssatz
Das Rechtsschutzinteresse des Räumungsbeklagten an der von ihm gegen das erstgerichtliche, dem Räumungsbegehren stattgebende Urteil eingebrachten Berufung geht dadurch, daß er die Wohnung noch vor Überreichung der Berufung geräumt hat, nicht verloren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0041899Dokumentnummer
JJR_19680228_OGH0002_0060OB00060_6800000_002