RS OGH 1968/2/28 6Ob7/68

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Veröffentlicht am 28.02.1968
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Norm

EheG §55 Abs2 e2

Rechtssatz

Wenn die Beklagte in Anbetracht des beharrlichen Strebens des Klägers aus der Ehe (er weigert sich seit fünfzehn Jahren, in die Ehegemeinschaft zurückzukehren) in Erwägung zieht, selbst eine Scheidungsklage einzubringen und dem Kläger die Bedingung für eine allfällige Zustimmung zur Scheidung bekanntgibt, kann daraus allein noch nicht der Schluß gezogen werden, daß sie nun selbst den Willen zur Aufrechterhaltung der Ehe verloren habe.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 7/68
    Entscheidungstext OGH 28.02.1968 6 Ob 7/68
    Veröff: EvBl 1968/399 S 631

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0057495

Dokumentnummer

JJR_19680228_OGH0002_0060OB00007_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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