Norm
EheG §55 Abs2 e2Rechtssatz
Wenn die Beklagte in Anbetracht des beharrlichen Strebens des Klägers aus der Ehe (er weigert sich seit fünfzehn Jahren, in die Ehegemeinschaft zurückzukehren) in Erwägung zieht, selbst eine Scheidungsklage einzubringen und dem Kläger die Bedingung für eine allfällige Zustimmung zur Scheidung bekanntgibt, kann daraus allein noch nicht der Schluß gezogen werden, daß sie nun selbst den Willen zur Aufrechterhaltung der Ehe verloren habe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0057495Dokumentnummer
JJR_19680228_OGH0002_0060OB00007_6800000_001