RS OGH 1968/2/28 5Ob22/68

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1968
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Norm

ABGB §163 E
ZPO §503 C3b

Rechtssatz

Wird durch das Tragzeitgutachten die Vaterschaft des Beklagten nach einem zeitlich bestimmten und vom Beklagten zugegebenen Geschlechtsverkehr mit der Kindesmutter ausgeschlossen und bestreitet der Beklagte einen weiteren Geschlechtsverkehr mit der Kindesmutter innerhalb der kritischen Zeit, trifft das klägerische Kind die Beweislast für einen weiteren Verkehr. Ob ein solcher als erwiesen angenommen wird, ist eine irrevisible Beweisfrage (hier: Bedeutung eines anthropologischen Gutachtens als Kontrollbeweis).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 22/68
    Entscheidungstext OGH 28.02.1968 5 Ob 22/68
    Veröff: teilweise EFSlg 9792

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0048297

Dokumentnummer

JJR_19680228_OGH0002_0050OB00022_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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