Norm
StPO §233Rechtssatz
In zeitlicher Hinsicht erstreckt sich die Disziplinargewalt auf die Dauer der Amtshandlung, in räumlicher Hinsicht auf den Ort ihrer Vornahme, mag diese entweder im Gerichtssaal oder "an Ort und Stelle" erfolgen (Lohsing-Serini S 330 vgl KH 4060). Hieraus ergibt sich, daß die Worte "Gerichtssaal" und Sitzungssaal" in den Bestimmungen der §§ 233, 278 StPO einer ausdehnenden Auslegung zu unterziehen sind, daher die Bestimmungen des § 278 Abs 1 StPO auch für Hauptverhandlungen außerhalb des eigentlichen Gerichtssaales oder Sitzungssaales, sohin auch an Ort und Stelle während der ganzen gerichtlichen Amtshandlung volle Rechtswirkung haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0098910Dokumentnummer
JJR_19680229_OGH0002_0090OS00023_6800000_001