RS OGH 1968/3/1 12Os24/68, 10Os13/85

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Veröffentlicht am 01.03.1968
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Norm

StGB §15 C2
StGB §127 B3

Rechtssatz

Der Diebstahl ist mit der Entziehung der Diebsbeute aus dem Besitz des Bestohlenen vollendet. Der Umstand, daß der Dieb die bereits längst in Sicherheit gebrachte Diebsbeute (hier: verschlossener Panzerschrank) erst später - erfolglos - zu erbrechen versuchte, vermag das schon vollendete Delikt nicht mehr in die Begehungsform des Versuches zurückzuverwandeln (vgl auch SSt 36/8).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0090747

Dokumentnummer

JJR_19680301_OGH0002_0120OS00024_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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