Norm
StGB §15 C2Rechtssatz
Der Diebstahl ist mit der Entziehung der Diebsbeute aus dem Besitz des Bestohlenen vollendet. Der Umstand, daß der Dieb die bereits längst in Sicherheit gebrachte Diebsbeute (hier: verschlossener Panzerschrank) erst später - erfolglos - zu erbrechen versuchte, vermag das schon vollendete Delikt nicht mehr in die Begehungsform des Versuches zurückzuverwandeln (vgl auch SSt 36/8).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0090747Dokumentnummer
JJR_19680301_OGH0002_0120OS00024_6800000_001