Norm
StVO §3 A2Rechtssatz
Die ganz allgemein und nicht nur für den Bereich des Straßenverkehrs geltende Regel des Vertrauensdürfens auf ein vorschriftsmäßiges Verhalten anderer Personen stellt keinen Freibrief für das eigene unvorsichtige oder vorschriftswidrige Verhalten eines Menschen dar, sofern dieses die Herbeiführung oder Vergrößerung einer Gefahr für andere vorhersehen ließ. (Beisatz: Verkehrsbediensteter der ÖBB bei Verschubarbeiten).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0073122Dokumentnummer
JJR_19680305_OGH0002_0110OS00208_6700000_001