RS OGH 1968/3/5 11Os208/67

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Veröffentlicht am 05.03.1968
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Norm

StVO §3 A2

Rechtssatz

Die ganz allgemein und nicht nur für den Bereich des Straßenverkehrs geltende Regel des Vertrauensdürfens auf ein vorschriftsmäßiges Verhalten anderer Personen stellt keinen Freibrief für das eigene unvorsichtige oder vorschriftswidrige Verhalten eines Menschen dar, sofern dieses die Herbeiführung oder Vergrößerung einer Gefahr für andere vorhersehen ließ. (Beisatz: Verkehrsbediensteter der ÖBB bei Verschubarbeiten).

Entscheidungstexte

  • 11 Os 208/67
    Entscheidungstext OGH 05.03.1968 11 Os 208/67
    Veröff: EvBl 1968/332 S 525

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0073122

Dokumentnummer

JJR_19680305_OGH0002_0110OS00208_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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