Norm
StVO 1960 §3 B7Rechtssatz
Bei einer im gewöhnlichen Verkehrsgeschehen übrigens alltäglichen - Annäherung eines Fußgängers an den Fahrbahnrand bis auf etwa 1 1/2 Meter muß der Lenker - soweit keine sonstige Auffälligkeit (§ 3 StVO) gegeben ist - nicht annehmen, daß dieser Fußgänger die Fahrbahn vorschriftswidrig, ohne Rücksicht auf den Fahrzeugverkehr überqueren werde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0073779Dokumentnummer
JJR_19680305_OGH0002_0110OS00119_6700000_001