Norm
ABGB §861Rechtssatz
Die Erklärung des Haftpflichtversicherers, dem Geschädigten den bekanntgegebenen Schaden zu ersetzen, wenn dieser eine Entschädigungserklärung unterfertigt, ist als Anerkenntnis unter einer aufschiebenden Bedingung ( Unterfertigung der Entschädigungserklärung ) anzusehen. Einer neuerlichen Annahme durch den Versicherer bedarf es nicht, auch wenn die Entschädigungserklärung in der Form eines "Anbotes" abgefaßt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0015806Dokumentnummer
JJR_19680308_OGH0002_0020OB00055_6800000_001