RS OGH 1968/3/8 2Ob55/68, 2Ob27/69, 7Ob272/04g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.1968
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Norm

ABGB §861
ABGB §1375 B

Rechtssatz

Die Erklärung des Haftpflichtversicherers, dem Geschädigten den bekanntgegebenen Schaden zu ersetzen, wenn dieser eine Entschädigungserklärung unterfertigt, ist als Anerkenntnis unter einer aufschiebenden Bedingung ( Unterfertigung der Entschädigungserklärung ) anzusehen. Einer neuerlichen Annahme durch den Versicherer bedarf es nicht, auch wenn die Entschädigungserklärung in der Form eines "Anbotes" abgefaßt ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 55/68
    Entscheidungstext OGH 08.03.1968 2 Ob 55/68
    Veröff: RZ 1968,157 = VersR 1969,361 = SZ 41/28
  • 2 Ob 27/69
    Entscheidungstext OGH 04.06.1969 2 Ob 27/69
  • 7 Ob 272/04g
    Entscheidungstext OGH 02.03.2005 7 Ob 272/04g
    Auch; nur: Die Erklärung des Haftpflichtversicherers, dem Geschädigten den bekanntgegebenen Schaden zu ersetzen, wenn dieser eine Entschädigungserklärung unterfertigt, ist als Anerkenntnis unter einer aufschiebenden Bedingung ( Unterfertigung der Entschädigungserklärung ) anzusehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0015806

Dokumentnummer

JJR_19680308_OGH0002_0020OB00055_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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