RS OGH 1968/3/12 4Ob510/68, 1Ob33/87, 5Ob2246/96x, 4Ob239/97v, 7Ob22/99g, 7Ob234/01i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.1968
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Norm

ABGB §18
ABGB §276 Ia1
ABGB §496
ZPO §1 Ab

Rechtssatz

Rechts- und Parteifähigkeit des Personenkreises "Jedermann", für den im Grundbuch die Dienstbarkeit des Wasserschöpfrechtes einverleibt ist; er wird durch einen Kurator nach § 276 ABGB vertreten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 510/68
    Entscheidungstext OGH 12.03.1968 4 Ob 510/68
    EvBl 1968/318 S 516 = SZ 41/29
  • 1 Ob 33/87
    Entscheidungstext OGH 21.10.1987 1 Ob 33/87
    Auch; nur: Rechts- und Parteifähigkeit des Personenkreises "Jedermann", für den im Grundbuch die Dienstbarkeit des Wasserschöpfrechtes einverleibt ist. (T1) = SZ 60/216
  • 5 Ob 2246/96x
    Entscheidungstext OGH 24.09.1996 5 Ob 2246/96x
    Vgl aber; Beisatz: Im Fall der Benützung eines Weges durch die Allgemeinheit ist neben der Geltendmachung der Ersitzung eines Wegerechtes seitens der Gemeinde für das Auftreten eines durch einen Kurator vertretenen selbständigen Personenkreises "Jedermann" kein Raum. (T2) Veröff: SZ 69/215
  • 4 Ob 239/97v
    Entscheidungstext OGH 09.09.1997 4 Ob 239/97v
    Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Diese Erwägungen zur petitorischen Servitutsklage gelten genauso für eine Besitzstörungsklage, die auf den Besitz an einem Servitutsrecht gegründet ist. (T3)
  • 7 Ob 22/99g
    Entscheidungstext OGH 09.02.1999 7 Ob 22/99g
    Ähnlich; nur: Rechts- und Parteifähigkeit des Personenkreises "Jedermann". (T4); Beisatz: Hier: UbG - Ein als Antragsteller auftretendes zahlenmäßig und personenmäßig völlig unbestimmtes Patientenkollektiv ist nicht parteifähig (Hier: "derzeitige Jugendliche"). (T5)
  • 7 Ob 234/01i
    Entscheidungstext OGH 09.10.2002 7 Ob 234/01i
    Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Die anonyme, namentlich nicht identifizierte Personengesamtheit unbekannter Begünstigter einer Wohltätigkeitsstiftung ist - schon infolge laufender starker Fluktration - völlig unbestimmt (so bereits 6 Ob 744/89) und daher nicht parteifähig. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0009010

Dokumentnummer

JJR_19680312_OGH0002_0040OB00510_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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