RS OGH 1968/3/18 10Os157/67

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Veröffentlicht am 18.03.1968
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Norm

StPO §2 Abs2
StPO §281 Z7
StPO §282 Abs2 Ab

Rechtssatz

Wird wegen derselben Tat ein Strafverfahren sowohl in Richtung des § 205 c StG als auch unter Beteiligung des Privatanklägers in Richtung des § 463 StG geführt, begründet ein Freispruch lediglich von der Anklage nach § 205 c StG nicht den Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 7 StPO. Der Privatankläger ist zur Bekämpfung des erstinstanzlichen Urteils nur im Rahmen seines Anklageanspruches, die Verfolgung und Verurteilung des Angeklagten wegen des Privatanklagedeliktes nach dem § 463 StG begehren zu können, befugt.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 157/67
    Entscheidungstext OGH 18.03.1968 10 Os 157/67
    Veröff: SSt 39/15 = EvBl 1968/374 S 582 = JBl 1969,98 (mit ablehnender Besprechung von Liebscher)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0096037

Dokumentnummer

JJR_19680318_OGH0002_0100OS00157_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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