Norm
StPO §2 Abs2Rechtssatz
Wird wegen derselben Tat ein Strafverfahren sowohl in Richtung des § 205 c StG als auch unter Beteiligung des Privatanklägers in Richtung des § 463 StG geführt, begründet ein Freispruch lediglich von der Anklage nach § 205 c StG nicht den Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 7 StPO. Der Privatankläger ist zur Bekämpfung des erstinstanzlichen Urteils nur im Rahmen seines Anklageanspruches, die Verfolgung und Verurteilung des Angeklagten wegen des Privatanklagedeliktes nach dem § 463 StG begehren zu können, befugt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0096037Dokumentnummer
JJR_19680318_OGH0002_0100OS00157_6700000_001