Norm
StPO §281 Z7Rechtssatz
Wird über eine Offizialanklage und eine Privatanklage wegen der gleichen Tat gemeinsam verhandelt, so ist gegebenenfalls ein gesonderter Freispruch von jeder der beiden Anklagen zu fällen. Erfolgt aber formell nur ein Freispruch von der Offizialanklage, liegt darin nicht der Nichtigkeitsgrund der Z 7 des § 281 StPO. Der Privatankläger kann den Freispruch anfechten, aber nur deshalb, weil keine Verurteilung wegen des von ihm behaupteten Privatanklagedeliktes erfolgte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0099664Dokumentnummer
JJR_19680318_OGH0002_0100OS00157_6700000_002