Norm
VersVG §12 Abs3Rechtssatz
Das Ablehnungsschreiben muß abstrakt den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, selbst wenn der Empfänger rechtskundig ist oder sich die entsprechende Belehrung leicht hätte verschaffen können. Es ist nicht zu untersuchen, ob der Adressat des Schreibens die Rechtslage gekannt hat, denn es handelt sich um eine gesetzliche Formvorschrift.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0080217Dokumentnummer
JJR_19680320_OGH0002_0070OB00058_6800000_001