Norm
StVO §2 Abs1 Z2Rechtssatz
1. Straßenteile sind nur dann rechtlich nicht der Fahrbahn zuzuzählen, wenn die Absicht der Straßenverwaltung, die Randteile einer Straße ausschließlich anderen Zwecken als dem Fahrzeugverkehr zu widmen, den Straßenbenützern augenfällig wird.
2. Dies kommt durch die vollkommen verschiedene Oberflächenbeschaffenheit, wie etwa beim Straßenbankett, zum Ausdruck.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0073196Dokumentnummer
JJR_19680321_OGH0002_0110OS00106_6700000_001