Norm
DSt 1872 §2 C4Rechtssatz
Das Abhängigmachen der Ausfolgung von Urkunden und Akten des Klienten von der Bezahlung der restlichen Kosten und eines Kostenvorschusses für diese Ausfolgung, stellt die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0055551Dokumentnummer
JJR_19680325_OGH0002_000BKD00055_6700000_001