RS OGH 1968/3/25 Bkd55/67, 1Bkd1/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1968
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Norm

DSt 1872 §2 C4
RAO §12

Rechtssatz

Das Abhängigmachen der Ausfolgung von Urkunden und Akten des Klienten von der Bezahlung der restlichen Kosten und eines Kostenvorschusses für diese Ausfolgung, stellt die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes dar.

Entscheidungstexte

  • Bkd 55/67
    Entscheidungstext OGH 25.03.1968 Bkd 55/67
    Veröff: AnwBl 1969,169
  • 1 Bkd 1/95
    Entscheidungstext OGH 06.11.1998 1 Bkd 1/95
    Vgl auch; Beisatz: Die Herausgabe einer Urkunde vom persönlichen Erscheinen des ehemaligen Klienten zur "Abrechnung und vergleichsweisen Bereinigung des Honorars" abhängig zu machen, somit die verlangte Übersendung der Urkunde zu verweigern, ist schikanös und stellt daher ein Disziplinarvergehen dar. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0055551

Dokumentnummer

JJR_19680325_OGH0002_000BKD00055_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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