Norm
StVO §10 Abs2Rechtssatz
Ist der Wartepflichtige mangels Vorhandenseins eines wahrnehmbaren Gegenverkehrs berechtigterweise bereits in die "bedingte Einbahnstrecke" eingefahren, dann hat der Gegenverkehr dessen Ausfahrt anzuwarten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0073612Dokumentnummer
JJR_19680325_OGH0002_0020OB00057_6800000_001