Norm
ABGB §451 ERechtssatz
Die Exekution durch Verkauf des dem Verpflichteten gehörigen Superädifikates zur Hereinbringung der betriebenen Forderung setzt das Bestehen eines richterlichen Pfandrechtes zugunsten dieser Forderung voraus. Daß der dem Exekutionsantrag als Titel zugrundeliegende Notariatsakt zum Zwecke des Erwerbes eines Pfandrechtes an dem exekutiv zu verkaufenden Superädifikat seinerzeit gerichtlich hinterlegt wurde, macht die Begründung eines richterlichen Pfandrechtes nicht entbehrlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0003655Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.05.2011