RS OGH 1968/3/27 5Ob24/68 (5Ob25/68), 5Ob884/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1968
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Norm

ABGB §1151 IB
ABGB §1165
ABGB §1298
HGB §429

Rechtssatz

Der mit dem Veranstalter einer Gesellschaftsreise abgeschlossene Vertrag über die Teilnahme an der Gesellschaftsreise enthält hinsichtlich der Beförderung des Teilnehmers und seines Reisegepäcks, allenfalls auch hinsichtlich der Unterbringung des Teilnehmers in Hotels etc, Elemente eines Werkvertrages. Für einen Mißerfolg (Verlust eines mitbeförderten Koffers) haftet der Veranstalter aus dem Vertrag, soferne er nicht beweist, daß ihn und seine Leute kein Verschulden trifft (§ 1298 ABGB). Dies gilt auch nach deutschem Recht (§ 429 HGB, § 45 LuftVG).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 24/68
    Entscheidungstext OGH 27.03.1968 5 Ob 24/68
    Veröff: RZ 1968,194
  • 5 Ob 884/76
    Entscheidungstext OGH 18.01.1977 5 Ob 884/76
    nur: Der mit dem Veranstalter einer Gesellschaftsreise abgeschlossene Vertrag über die Teilnahme an der Gesellschaftsreise enthält hinsichtlich der Beförderung des Teilnehmers und seines Reisegepäcks, allenfalls auch hinsichtlich der Unterbringung des Teilnehmers in Hotels etc, Elemente eines Werkvertrages. (T1) Beisatz: Versäumung eines zeitlich vorverlegten Transatlantikfluges mangels Verständigung von Reiseteilnehmern, die nur den Charterflug gebucht hatten (hier: Mitverschulden der Reiseteilnehmer. (T2) Veröff: EvBl 1977/159 S 353 = JBl 1978,377

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0038355

Dokumentnummer

JJR_19680327_OGH0002_0050OB00024_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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