Norm
ABGB §1151 IBRechtssatz
Der mit dem Veranstalter einer Gesellschaftsreise abgeschlossene Vertrag über die Teilnahme an der Gesellschaftsreise enthält hinsichtlich der Beförderung des Teilnehmers und seines Reisegepäcks, allenfalls auch hinsichtlich der Unterbringung des Teilnehmers in Hotels etc, Elemente eines Werkvertrages. Für einen Mißerfolg (Verlust eines mitbeförderten Koffers) haftet der Veranstalter aus dem Vertrag, soferne er nicht beweist, daß ihn und seine Leute kein Verschulden trifft (§ 1298 ABGB). Dies gilt auch nach deutschem Recht (§ 429 HGB, § 45 LuftVG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0038355Dokumentnummer
JJR_19680327_OGH0002_0050OB00024_6800000_001