RS OGH 1968/3/27 5Ob63/68, 1Ob220/70, 6Ob38/73, 5Ob13/74, 1Ob14/74, 6Ob678/78, 6Ob715/79, 7Ob618/81,

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Veröffentlicht am 27.03.1968
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Norm

EO §379 C

Rechtssatz

Maßgebend ist, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass ohne einstweilige Verfügung die Befriedigung des Anspruches erheblich erschwert würde. Das ist zu bejahen, wenn Eigenschaften und ein Verhalten des Gegners bescheinigt werden, aus denen mit hoher Wahrscheinlichkeit Vereitelungshandlungen abgeleitet werden können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0005379

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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