Norm
EO §379 CRechtssatz
Maßgebend ist, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass ohne einstweilige Verfügung die Befriedigung des Anspruches erheblich erschwert würde. Das ist zu bejahen, wenn Eigenschaften und ein Verhalten des Gegners bescheinigt werden, aus denen mit hoher Wahrscheinlichkeit Vereitelungshandlungen abgeleitet werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0005379Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.12.2015