Norm
StPO §281Rechtssatz
Wenngleich der von dem einen Angeklagten mit Grund geltendgemachte formelle Nichtigkeitsgrund (die Z 3 des § 281 StPO) den Mitangeklagten nicht berührt, kann der OGH im Sinne des § 289 StPO das angefochtene Urteil zur Gänze aufheben, wenn die Schuldsprüche beider Angeklagten beweismäßig in einem derartigen inneren Zusammenhang stehen, daß die Aufrechterhaltung des einen bei Aufhebung des anderen, wenngleich nicht unmöglich, so doch untunlich ist, soll nicht dadurch das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung beim zweiten Rechtsgang unnötig behindert oder in einer der Sache abträglichen Weise beeinflußt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0099106Dokumentnummer
JJR_19680329_OGH0002_0120OS00019_6800000_001