RS OGH 1968/4/2 11Os16/68, 11Os156/71, 11Os112/73, 2Ob22/78, 8Ob83/78, 8Ob155/80, 8Ob58/81

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Veröffentlicht am 02.04.1968
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Norm

StVO 1960 §22 Abs1

Rechtssatz

Der Lenker eines Fahrzeuges hat nur dann andere Straßenbenützer mit Schallzeichen oder Blinkzeichen zu warnen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert. Dieses Erfordernis ist nach einer ausreichenden Kontaktaufnahme nicht mehr gegeben. Der Umstand, daß ein Fußgänger vor einem mit sehr hoher Geschwindigkeit herannahenden Fahrzeug die Fahrbahn zu überqueren beginnt und dabei einen Augenblick in die Richtung dieses Fahrzeuges schaut, begründet noch nicht die Annahme, daß der Fußgänger mit dem Lenker einen ausreichenden Kontakt aufgenommen hat (vgl SSt XXXI/66).

Entscheidungstexte

  • 11 Os 16/68
    Entscheidungstext OGH 02.04.1968 11 Os 16/68
    Veröff: ZVR 1969/77 S 69 = KJ 1968,68
  • 11 Os 156/71
    Entscheidungstext OGH 29.10.1971 11 Os 156/71
    nur: Der Lenker eines Fahrzeuges hat nur dann andere Straßenbenützer mit Schallzeichen oder Blinkzeichen zu warnen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert. Dieses Erfordernis ist nach einer ausreichenden Kontaktaufnahme nicht mehr gegeben. (T2) Beisatz: Es erfordert aber die Verkehrssicherheit, einen Fußgänger jedenfalls dann durch ein Schallzeichen - oder bei Nacht durch ein auffälliges Blinkzeichen - zu warnen, wenn er zu jenem Zeitpunkt, in dem die Annäherung für ihn gefährlich zu werden beginnt, nicht in die Richtung des herannahenden Kraftfahrzeug blickt. (T3) Veröff: ZVR 1972/185 S 363
  • 11 Os 112/73
    Entscheidungstext OGH 25.01.1974 11 Os 112/73
    Ähnlich; Beisatz: Der Lenker darf in dieser Situation seine Fahrt nur dann fortsetzen, wenn eine Kontaktaufnahme mit dem Fußgänger erfolgte und dieser unmißverständlich erkennen läßt, daß nunmehr von seiner Seite mit verkehrsgerechtem Verhalten gerechnet werden kann. (T4)
  • 2 Ob 22/78
    Entscheidungstext OGH 30.03.1978 2 Ob 22/78
    Vgl; Beisatz: Warnpflicht eines in der Fahrbahnmitte entgegenkommenden Rollerfahrers, wenn dessen rechtzeitiges Ausweichen an den rechten Fahrbahnrand nicht mehr zu erwarten ist. (T5)
  • 8 Ob 83/78
    Entscheidungstext OGH 17.05.1978 8 Ob 83/78
    Vgl; Beis wie T3; Veröff: ZVR 1979/35 S 48
  • 8 Ob 155/80
    Entscheidungstext OGH 06.11.1980 8 Ob 155/80
    Vgl; Veröff: ZVR 1981/213 S 281
  • 8 Ob 58/81
    Entscheidungstext OGH 04.06.1981 8 Ob 58/81
    Vgl auch; Beisatz: Der Fahrzeuglenker darf darauf vertrauen, daß sich der Fußgänger bei Erreichen der Fahrbahnmitte von der Durchführbarkeit der weiteren Überquerung überzeugen wird. Er ist zur Abgabe von Warnzeichen erst verpflichtet, wenn er erkennen kann, daß der Fußgänger die Fahrbahnmitte ohne diese Vorsicht zu überschreiten beginnt. (T6)

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0075029

Dokumentnummer

JJR_19680402_OGH0002_0110OS00016_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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