Norm
ABGB §319Rechtssatz
Bei Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, insbesondere Familienangehörigen, ist, wenn die zu übereignende Sache gemeinsam benützt wird, eine besondere körperliche Übergabe nach der Verkehrsauffassung nicht zu erwarten. Es genügt die einverständliche Erklärung, dass einer der Mitinhaber (Mitbenützer) Eigentümer sein soll, so dass der Mitinhaber dadurch den Alleinbesitz und das Eigentum an der Sache erwirbt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0010152Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2017