RS OGH 1968/4/3 3Ob37/68, 1Ob37/73, 3Ob71/84 (3Ob72/84 -3Ob75/84), 1Ob538/85, 3Ob41/95, 1Ob55/97p, 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.1968
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Norm

ABGB §319
ABGB §426 ff
ABGB §943

Rechtssatz

Bei Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, insbesondere Familienangehörigen, ist, wenn die zu übereignende Sache gemeinsam benützt wird, eine besondere körperliche Übergabe nach der Verkehrsauffassung nicht zu erwarten. Es genügt die einverständliche Erklärung, dass einer der Mitinhaber (Mitbenützer) Eigentümer sein soll, so dass der Mitinhaber dadurch den Alleinbesitz und das Eigentum an der Sache erwirbt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 37/68
    Entscheidungstext OGH 03.04.1968 3 Ob 37/68
    Veröff: SZ 41/37
  • 1 Ob 37/73
    Entscheidungstext OGH 21.03.1973 1 Ob 37/73
  • 3 Ob 71/84
    Entscheidungstext OGH 12.12.1984 3 Ob 71/84
    Auch; Beisatz: Daraus, dass die Mutter des Verpflichteten im Haus des Verpflichteten wohnte, folgt noch nicht, dass sie am gesamten Inventar dieses Hauses und insbes an den später für Dritte gepfändeten Gegenstände und nicht etwa nur an in bestimmten, von ihr benützten Räumen befindlichen Gegenständen (Mitgewahrsamen) Gewahrsame besaß. (T1)
  • 1 Ob 538/85
    Entscheidungstext OGH 27.02.1985 1 Ob 538/85
    Auch; Veröff: JBl 1985,672
  • 3 Ob 41/95
    Entscheidungstext OGH 26.04.1995 3 Ob 41/95
    Beisatz: Es überträgt daher schon der Abschluss des Verfügungsgeschäftes das Recht. (T2)
  • 1 Ob 55/97p
    Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 55/97p
    Vgl
  • 1 Ob 229/16g
    Entscheidungstext OGH 20.12.2016 1 Ob 229/16g
    Beisatz: Hier: Schenkung eines Autos an im gemeinsamen Haushalt lebende Tochter infolge „wirklicher Übergabe“ durch tatsächliche Gebrauchsüberlassung; die beibehaltene Zulassung des Fahrzeugs auf den Schenker hinderte die Wirksamkeit der Schenkung nicht. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0010152

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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