Norm
EO §294 M2Rechtssatz
Befinden sich Papiere der in § 296 EO genannten Art in der Gewahrsame eines zu ihere Herausgabe nicht bereiten Dritten, so muß der Anspruch auf Herausgabe gemäß § 325 EO in der Form des § 294 EO gepfändet und überwiesen, bei weiterer Verweigerung auf Herausgabe geklagt und auf Grund dieses Titels gemäß § 346 EO das Papier abgenommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0004187Dokumentnummer
JJR_19680403_OGH0002_0030OB00038_6800000_001