RS OGH 1968/4/3 5Ob69/68, 1Ob8/70, 7Ob549/77 (7Ob550/77), 3Ob631/79, 2Ob521/94, 2Ob104/98b, 6Ob312/0

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.1968
beobachten
merken

Norm

ABGB §480
ABGB §492
ABGB §1455
ABGB §1460

Rechtssatz

Zur Ersitzung eines Wegerechts zugunsten einer Gemeinde ist neben den anderen Voraussetzungen für eine Ersitzung der Gemeingebrauch während der Ersitzungszeit sowie die Notwendigkeit des Weges erforderlich. Es genügt dabei, dass jedermann den Weg als öffentlichen Weg ansieht und behandelt. Eine besondere Absicht, das Wegerecht für die Gemeinde zu ersitzen, ist nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 69/68
    Entscheidungstext OGH 03.04.1968 5 Ob 69/68
  • 1 Ob 8/70
    Entscheidungstext OGH 12.03.1970 1 Ob 8/70
    nur: Es genügt dabei, dass jedermann den Weg als öffentlichen Weg ansieht und behandelt. Eine besondere Absicht, das Wegerecht für die Gemeinde zu ersitzen, ist nicht erforderlich. (T1)
  • 7 Ob 549/77
    Entscheidungstext OGH 14.04.1977 7 Ob 549/77
    nur T1; SZ 50/53 = EvBl 1978/25 S 95 = JBl 1978,144 (mit Anm v König)
  • 3 Ob 631/79
    Entscheidungstext OGH 21.01.1981 3 Ob 631/79
    Auch; Beisatz: Für den Besitzerwerb genügte, dass der Besitz durch die Gemeindeangehörigen während der ganzen Ersitzungszeit ausgeübt wurde, ohne dass es notwendig gewesen wäre, dass die einzelnen Gemeindeangehörigen den Weg immer mit dem ausdrücklichen Willen benutzten, für die klagende Gemeinde ein Privatrecht in Anspruch zu nehmen. (T2)
  • 2 Ob 521/94
    Entscheidungstext OGH 07.12.1995 2 Ob 521/94
    nur: Zur Ersitzung eines Wegerechts zugunsten einer Gemeinde ist neben den anderen Voraussetzungen für eine Ersitzung der Gemeingebrauch während der Ersitzungszeit sowie die Notwendigkeit des Weges erforderlich. (T3)
  • 2 Ob 104/98b
    Entscheidungstext OGH 25.05.1998 2 Ob 104/98b
    Auch; nur T3
  • 6 Ob 312/03f
    Entscheidungstext OGH 04.03.2004 6 Ob 312/03f
    Auch; Beisatz: Ob diese Voraussetzung vorliegt, hängt ebenfalls von den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalles ab. (T4)
  • 10 Ob 77/04b
    Entscheidungstext OGH 14.12.2004 10 Ob 77/04b
  • 9 Ob 122/06s
    Entscheidungstext OGH 28.11.2007 9 Ob 122/06s
    Auch; nur T3
  • 6 Ob 208/08v
    Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 208/08v
    Beis wie T4
  • 9 Ob 22/09i
    Entscheidungstext OGH 26.01.2010 9 Ob 22/09i
    nur: Es genügt dabei, dass jedermann den Weg als öffentlichen Weg ansieht und behandelt. (T5); Beisatz: In diesem Fall wird der Besitzwille der Gemeinde vermutet. (T6)
  • 6 Ob 138/09a
    Entscheidungstext OGH 19.03.2010 6 Ob 138/09a
    Vgl auch; Beisatz: Die Vermutung für das Vorliegen des Besitzwillens ist aber zumindest widerleglich, muss es doch der Gemeinde - schon wegen der den Servitutsberechtigten nach § 483 ABGB treffenden Erhaltungspflichten - auch möglich sein, eine Besitzausübung und Ersitzung nicht zu wollen. (T7)
  • 4 Ob 49/16h
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 4 Ob 49/16h
    Auch
  • 4 Ob 134/21s
    Entscheidungstext OGH 21.10.2021 4 Ob 134/21s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0011698

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten