Norm
EheG §68Rechtssatz
Verpflichtet sich der Kläger im Verfahren über seine auf § 49 EheG gestützte Klage für die Zeit nach der Scheidung zu einer Unterhaltsleistung an die Beklagte und wird in der Folge über Mitschuldantrag der Beklagten die Ehe aus gleichteiligem Verschulden geschieden, beruht der Unterhaltsanspruch der Beklagten ausschließlich auf dem Vergleich. Spätere Änderungen in den Voraussetzungen der Unterhaltsgewährung nach § 68 EheG haben auf den Unterhaltsanspruch der Beklagten nur insoweit Einfluß, als dies vereinbart wurde. Eine subsidiäre oder analoge Anwendung der Vorschriften des § 68 EheG kommt nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0057556Dokumentnummer
JJR_19680403_OGH0002_0050OB00080_6800000_001