Norm
ABGB §1220Rechtssatz
Der Anspruch ist höchstpersönlicher Natur und passiv daher nicht vererblich außer er wäre durch Zusage bereits ein rechtsgeschäftlicher geworden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0022452Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.11.2010