Norm
ABGB §523 BbRechtssatz
Der Klage auf Duldung und Einverleibung eines Wegerechtes muss nicht ein Plan beigelegt sein. Es genügt, wenn der Inhalt und Umfang des im Grundbuch einzutragenden Rechtes möglichst bestimmt angegeben wurde. Ein - allenfalls - notwendiger Plan kann nach § 350 Abs 5 EO erzwungen werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Konfessorische Klage, Begehren, Bestimmtheit des BegehrensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0004510Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.06.2022