RS OGH 1968/4/4 2Ob44/68

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Veröffentlicht am 04.04.1968
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Norm

ZPO §467 Z3 Cb3

Rechtssatz

Wenn die Beweisgrundlagen bestritten werden, ist der Antrag, ein fünfzigprozentiges Mitverschulden zu berücksichtigen und das angefochtene Urteil allenfalls nach Verfahrensergänzung abzuändern unbestimmt und unbestimmbar. Ein solcher Berufungsantrag ist zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 44/68
    Entscheidungstext OGH 04.04.1968 2 Ob 44/68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0041730

Dokumentnummer

JJR_19680404_OGH0002_0020OB00044_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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