Norm
ZPO §467 Z3 Cb3Rechtssatz
Wenn die Beweisgrundlagen bestritten werden, ist der Antrag, ein fünfzigprozentiges Mitverschulden zu berücksichtigen und das angefochtene Urteil allenfalls nach Verfahrensergänzung abzuändern unbestimmt und unbestimmbar. Ein solcher Berufungsantrag ist zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0041730Dokumentnummer
JJR_19680404_OGH0002_0020OB00044_6800000_001