Norm
Geo §194 Abs3Rechtssatz
Auch der nach § 67 ZPO vom Kammerausschuß bestellte weitere Anwalt einer armen Partei bedarf weder einer Vollmacht noch einer Substitutionsvollmacht. Seine (mit dem Vollmachtserfordernis begründete) Nichtzulassung zur Berufungsverhandlung, für die er vom Kammerausschuß bestellt worden war, begründet Nichtigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0036114Dokumentnummer
JJR_19680404_OGH0002_0010OB00295_6700000_001