- 2 Ob 52/68
Entscheidungstext OGH 04.04.1968 2 Ob 52/68
Veröff: ZVR 1969/89 S 74 = JBl 1969,442
- 2 Ob 2/70
Entscheidungstext OGH 19.02.1970 2 Ob 2/70
- 1 Ob 78/70
Entscheidungstext OGH 04.06.1970 1 Ob 78/70
- 2 Ob 31/75
Vgl auch; Veröff: SZ 48/33 = ZVR 1976/51 S 53
- 4 Ob 2/75
Veröff: SZ 48/39 = SozM IA/e,1125 = ZAS 1976,53 (Anmerkung von Koziol) = Arb 9381
- 7 Ob 179/75
Entscheidungstext OGH 16.10.1975 7 Ob 179/75
- 8 Ob 6/76
Entscheidungstext OGH 04.02.1976 8 Ob 6/76
Vgl auch
- 7 Ob 518/76
Entscheidungstext OGH 12.02.1976 7 Ob 518/76
- 4 Ob 47/76
Entscheidungstext OGH 07.09.1976 4 Ob 47/76
Beisatz: 21monatige Untätigkeit nach Scheitern der Vergleichsgespräche. (T1)
Veröff: IndS 1977 H2,1035
- 4 Ob 335/80
Entscheidungstext OGH 17.06.1980 4 Ob 335/80
Beisatz: Fortsetzungsantrag 2 Monate nach Ablehnung des Vergleichsanbotes ist rechtzeitig. (T2)
- 6 Ob 578/81
Entscheidungstext OGH 08.07.1981 6 Ob 578/81
Vgl auch; Beisatz: Hier: Fall der Ablaufshemmung. (T3)
Veröff: MietSlg 33181
- 2 Ob 196/82
Entscheidungstext OGH 19.10.1982 2 Ob 196/82
Auch
- 5 Ob 559/82
Entscheidungstext OGH 26.04.1983 5 Ob 559/82
Auch; Beis wie T3
- 7 Ob 682/84
Entscheidungstext OGH 29.11.1984 7 Ob 682/84
- 1 Ob 510/85
Vgl
- 7 Ob 32/85
Vgl
- 1 Ob 20/86
- 2 Ob 664/86
Vgl auch; Beisatz: Klage fünf Monate nach Scheitern der Vergleichsverhandlungen ist nicht mehr binnen angemessener Frist. (T4)
- 2 Ob 701/86
Veröff: ZfRV 1988,49
- 1 Ob 592/88
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Hemmung der Gewährleistungsfrist. (T5)
Veröff: SZ 61/125 = JBl 1988,779 (Hoyer)
- 2 Ob 88/88
- 2 Ob 102/88
Entscheidungstext OGH 07.02.1989 2 Ob 102/88
- 8 Ob 585/88
Beisatz: Hier: Klagserhebung nahezu 1 Jahr nach Scheitern der Vergleichsverhandlungen ist nicht mehr binnen angemessener Frist. (T6)
- 1 Ob 542/90
- 1 Ob 536/92
Vgl; Beisatz: Hier: Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. (T7)
- 2 Ob 35/92
Beisatz: Mehr als 6 Monate nicht mehr angemessen. (T8)
- 1 Ob 564/94
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Unter Berücksichtigung der Weihnachtsferien und Neujahrsferien. (T9) Veröff. SZ 67/101
- 2 Ob 13/96
- 2 Ob 32/95
- 2 Ob 48/94
- 4 Ob 290/97v
Auch; Beisatz: Daraus kann nicht geschlossen werden, dass dem Kläger nach dem Scheitern von Vergleichsverhandlungen ein längerer Zeitraum offenstehe, um das Verfahren noch gehörig fortzusetzen, während er nach dem Wegfall eines Unterbrechungsgrundes wesentlich rascher handeln müsse. (T10)
- 1 Ob 373/98d
Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 72/51
- 8 Ob 285/00w
- 3 Ob 76/01z
- 7 Ob 325/01x
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7
- 1 Ob 107/04y
Beisatz: Klagseinbringung etwa drei Monate nach Erhalt des Ablehnungsschreibens kann noch als angemessen angesehen werden. (T11)
- 2 Ob 247/04v
Auch; Beisatz: Bei Unterbleiben der Ablehnung ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen davon auszugehen, dass die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche noch nicht eingetreten ist. (T12)
- 3 Ob 121/04x
Auch
- 2 Ob 46/05m
Beis wie T6
- 3 Ob 6/06p
Beis ähnlich wie T3; Beis wie T11
- 3 Ob 223/06z
Auch; Beisatz: Für die Annahme von Vergleichsverhandlungen reicht es aus, dass der Gläubiger seine Ansprüche anmeldet und der Schuldner eine Stellungnahme abgibt, in der er den Anspruch nicht vollständig ablehnt. (T13)
Beisatz: Eine langdauernde grundlose Untätigkeit des Gläubigers nach Ablauf einer angemessenen Frist bewirkt das Ende (Scheitern) der Verhandlungen (Vergleichsverhandlungen), dies jedenfalls dann, wenn von ihm der nächste Schritt erwartet werden kann. (T14)
Beisatz: Hier: Grundlose Untätigkeit des Gläubigers von mehr als einem Jahr - Verjährung angenommen. (T15)
- 6 Ob 116/07p
Ähnlich; Beisatz: Hier: Hemmung der Verjährung nach § 58a Abs 1 ÄrzteG: Klägerin überreichte nach Zustellung der abweislichen Entscheidung der Schlichtungsstelle innerhalb eines Monats die vorliegende Schadenersatzklage - Verjährung verneint. (T16)
- 3 Ob 3/09a
Beisatz: Das Einbringen der Klage 16 Monate nach Scheitern der Vergleichsgespräche ist jedenfalls verspätet. (T17)
- 3 Ob 200/08w
- 2 Ob 263/09d
Vgl Beis wie T10; Beisatz: Den im Verjährungsrecht gebrauchten Formulierungen „unverzüglich“ bzw „innerhalb angemessener Frist“ ist kein unterschiedlicher Bedeutungsinhalt beizumessen. (T18)
- 3 Ob 110/11i
- 3 Ob 222/12m
Entscheidungstext OGH 23.01.2013 3 Ob 222/12m
Auch; Beisatz: Vergleichsverhandlungen haben keineswegs die Unterbrechung der Verjährung zur Folge, ja nicht einmal eine Fortlaufshemmung der Verjährungsfrist während ihrer Dauer. (T19)
- 4 Ob 78/13v
Entscheidungstext OGH 18.06.2013 4 Ob 78/13v
Auch Beis wie T13; Auch Beis wie T14
- 8 ObA 71/16y
Entscheidungstext OGH 25.11.2016 8 ObA 71/16y
Auch
- 9 Ob 39/17a
Entscheidungstext OGH 25.07.2017 9 Ob 39/17a
Auch; Beisatz: Scheitern Vergleichsverhandlungen nach einem Zeitpunkt, in dem ohne sie der Rechtsverlust bereits eingetreten wäre, tritt Verjährung dann nicht ein, wenn die Klage unverzüglich eingebracht wird. (T20)
- 7 Ob 15/18h
- 9 ObA 24/18x
- 9 ObA 61/18p
Auch
- 9 ObA 60/18s
Auch; Beis wie T20
- 7 Ob 160/18g
Beis wie T13
- 9 Ob 72/18f
Auch; Beis wie T13
- 4 Ob 205/18b
Beisatz: Bei der Angemessenheit der Frist kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. (T21)
Beisatz: Eine allgemeine Regel, wonach die Klagseinbringung zwei Monate nach Scheitern der Vergleichsverhandlung jedenfalls noch binnen angemessener Frist erfolgt, ist nicht aufzustellen. (T22)
Beisatz: Eine ursprünglich kürzere ? hier sechsmonatige (
§ 20 Abs 1 UWG) ? als die dreijährige Verjährungsfrist ist ein berücksichtigungswürdiger Faktor bei der Beurteilung der Angemessenheit der Nachfrist. (T23)
Beisatz: Ebenso berücksichtigt werden kann der erkennbar mit der Vorbereitung der Klage verbundenen Aufwand. (T24)
- 7 Ob 25/21h
Vgl; Beisatz: Hier: Hemmung der Verjährungsfrist durch Einschaltung der Stiftung Opferschutz und „Klasnic?Kommission“. (T25)