RS OGH 1968/4/4 1Ob259/67, 1Ob223/70, 1Ob620/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.1968
beobachten
merken

Norm

EO §7 Abs1 Ba
ZPO §182
ZPO §226 IIA2

Rechtssatz

Wenn der Erstrichter den anwaltlich vertretenen Kläger ohnehin darauf aufmerksam gemacht hat, das Klagebegehren sei unbestimmt, kommt es nicht darauf an, ob er die daraufhin vorgenommene "Präzisierung" des Klagebegehrens für ausreichend angesehen hat, sondern darauf, ob das neugefaßte Begehren nach objektivem Maßstab hinreichend bestimmt ist. Ist dies nicht der Fall, ist das Berufungsgericht nicht gehalten, im Sinn von 6 Ob 120/58, 6 Ob 107/61 und 6 Ob 87, 88/62 mit einem Aufhebungsbeschluß vorzugehen, um dem Kläger nochmals Gelegenheit zu einer Präzisierung zu geben; es kann vielmehr ohne weiteres mit der Abweisung des unbestimmten Begehrens (wie 8 Ob 215/64, 8 OB 39, 40/65) vorgehen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 259/67
    Entscheidungstext OGH 04.04.1968 1 Ob 259/67
    MietSlg 20688
  • 1 Ob 223/70
    Entscheidungstext OGH 12.11.1970 1 Ob 223/70
  • 1 Ob 620/80
    Entscheidungstext OGH 27.05.1980 1 Ob 620/80
    Auch; nur: Wenn der Erstrichter den anwaltlich vertretenen Kläger ohnehin darauf aufmerksam gemacht hat, das Klagebegehren sei unbestimmt, kommt es nicht darauf an, ob er die daraufhin vorgenommene "Präzisierung" des Klagebegehrens für ausreichend angesehen hat, sondern darauf, ob das neugefaßte Begehren nach objektivem Maßstab hinreichend bestimmt ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0000554

Dokumentnummer

JJR_19680404_OGH0002_0010OB00259_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten